Unser Bürgerservice

Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

Für Sie zuständig

 Singer Wolfgang
Standesbeamter / Stellvertretender Standesamtsleiter
Zimmer Nr. 1.15
 089 64162-141
 089 64162-3141
 Pleithner-Micic Ivana
Standesbeamtin
Zimmer Nr. 1.14
 089 64162-140
 089 64162-3140

Beschreibung

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.

Erforderliche Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) Stand: 26.01.2024